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Erbschaft grenzüberschreitend regeln

MTI - Ungarn Heute 2022.08.12.

Fast die Hälfte der ungarischen grenzüberschreitenden Erbschaftsfälle in den letzten Jahren hatte mit Deutschland zu tun, teilte die Ungarische Notarkammer (MOKK) am Donnerstag der MTI mit.

In den letzten zehn Jahren haben die Zunahme der Beschäftigung und der Niederlassung im Ausland sowie der wachsende Wohlstand der ungarischen Unternehmerklasse zu einem Anstieg des Auslandsvermögens der Ungarn und der Überweisungen ungarischer Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Ungarn geführt. Nach den neuesten Eurostat-Statistiken wurden im Jahr 2020 zum Wechselkurs des Jahres 1.175 Milliarden Forint nach Hause überwiesen, 86 Prozent davon aus EU-Mitgliedstaaten.

Infolge der Zunahme des ausländischen Vermögens gibt es eine wachsende Zahl grenzüberschreitender Erbschaftsfälle, z. B. wenn ein EU-Bürger in einem anderen Land als dem Land seiner Staatsangehörigkeit gelebt hat oder Vermögen in mehreren Mitgliedstaaten besitzt. Ausländisches Vermögen wie Aktien, ein Segelboot, ein Ferienhaus oder sogar eine Geschäftsimmobilie auf den Seychellen werden immer häufiger. In solchen Fällen stellt sich nicht nur die Frage, wo das Erbschaftsverfahren durchgeführt werden soll, sondern auch, das Recht welchen Landes für die Verteilung des Nachlasses des Verstorbenen gilt. Deshalb gibt es in der EU seit 2015 einheitliche Regeln für die grenzüberschreitende Erbschaft. In der Europäischen Erbrechtsverordnung ist festgelegt, wann die Behörden welchen Mitgliedstaats das Verfahren durchführen können und welches nationale Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist.

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Nach Angaben des Unterinstituts für Datenforschung des MOKK wurden zwischen 2015 und 2021 Tausende von Erbfällen mit Bezug zu anderen EU-Mitgliedstaaten von Notaren in Ungarn bearbeitet. Fast die Hälfte der Fälle wurde mit Deutschland in Verbindung gebracht, 14 % mit Österreich und 10 % mit Rumänien. Es gab etwa 5600 Fälle, in denen der Erbe eines ungarischen Staatsbürgers in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebte. In mehr als 40 Prozent der Fälle lebte der Erbe in Deutschland, 20 Prozent in Österreich und 13 Prozent im Vereinigten Königreich.

Unter den in Ungarn lebenden EU-Bürgern machen die Deutschen den höchsten Anteil an Testamenten, gefolgt von Österreichern, Briten und Niederländern. 2020-2021 haben, vermutlich aufgrund der Pandemie, fast dreimal so viele Menschen ein Testament gemacht wie im vorherigen Durchschnitt.

Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung ist der Staat, in dem der Erblasser vor seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, standardmäßig der Staat, in dem der Nachlass abgewickelt werden soll. Dies ist jedoch nicht unbedingt gleichbedeutend mit der registrierten Adresse oder der Staatsangehörigkeit. Der Erblasser kann jedoch in seinem Testament bestimmen, dass das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, Anwendung findet, d. h. ein im Ausland lebender Ungar kann sich dafür entscheiden, dass ungarisches Recht zur Anwendung kommt. Wenn eine Person doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit hatte, kann sie sich für eines der beiden Gesetze ihrer Staatsangehörigkeit entscheiden.

„Der Erblasser und die Erben können viel tun, um das Nachlassverfahren zu vereinfachen oder sogar nach ihren Wünschen zu gestalten.

Beispielsweise sollte der Erblasser in seinem Testament festlegen, dass das Nachlassverfahren in Ungarn durchgeführt werden soll, wenn er als einziger im Ausland lebte und seine Nachkommen in Ungarn lebten“,

so Tamás Parti, stellvertretender Präsident der Ungarischen Nationalen Notarkammer und Leiter des MOKK-Unterinstituts für Datenforschung, in der Erklärung.

Via MTI Beitragsbild: pixabay