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Gastartikel von Irén Rab: “Renitente” Länder

Ungarn Heute 2019.02.12.

Wir sollten keinen Zweifel haben, dass die Entscheidungsträger der EU und deren Bürokraten alles daran setzen werden, dass es als erwiesen erscheint, als würden Länder, die sich deren Maßgaben nicht fügen wollen, EU-Recht verletzen. Ein Gast-Artikel von Irén Rab. 

Debatte über die bedrohte Rechtsstaatlichkeit in Ungarn

„Die Situation in Ungarn verschlechtert sich Tag für Tag, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit wird systemimmanent bedroht, und die Grundwerte der EU werden verletzt“ – so ängstigt sich Frau Sargentini, holländische Abgeordnete der Partei der Grünen bei der EU. Es ist schön wenn sich jemand um uns Ungarn ängstigt. Doch da Frau Sargentini weder unsere Sprache noch unsere Kultur kennt, muss sie sich dabei auf Informationen von anderen verlassen. Sie informiert sich über Ungarn aus gelenkten Medien und trifft sich mit ungarischen oppositionellen Politikern, mit Mitarbeitern von zivilen Organisationen. Daher bedarf ihr Gefühl für Freiheit und Gerechtigkeit unbedingt der Abhilfe.

Am Ende Januar 2019 wurden alle Abgeordnete des Europäischen Parlaments wegen des neuen Überstundengesetzes, das von der ungarischen Opposition als „Sklavengesetz“ apostrophiert wird, und wegen des Gesetzes für die Verwaltungsgerichte zur Versammlung zitiert. Vor einigen Duzend obligatorisch erscheinenden Abgeordneten, wurde dann die Situation verhandelt, die sich seit September im Land verschlechtert haben soll. Ich kann nicht glauben, dass diese EP-Abgeordneten die genauen Inhalte der beanstandeten Gesetze kennen, genauso wie sie vermutlich über die Überstundengesetze ihres jeweils eigenen Landes kaum besser Bescheid wissen. Auf jeden Fall ist „Sklaven“ das Wort, das die Sicherungen der Demokratie sofort durchbrennen lässt. Es wirkt mobilisierend, und die Europäische Kommission könnte sogleich ein weiteres Verfahren wegen Pflichtverletzung gegen Ungarn eröffnen.

Vertragsverletzungsverfahren

„Die Regierung von Orbán sammelt sackweise Kritiken ein, welche die Rechtsstaatlichkeit betreffen“ – schreibt die oppositionelle Zeitschrift 24.hu in Budapest. Im EU-Vergleich kann hier meines Erachtens höchstens von Peanuts die Rede sein, wenn man hier nur die Fallzahlen als solche und nicht die kritische Resonanz betrachtet, die einzelne Fälle jeweils hervorrufen. Schauen wir uns einmal die jährliche Statistik über die Vertragsverletzungsverfahren gegen die einzelnen 28 Mitgliedstaaten an, so wir können dabei feststellen, dass von den 1559 Verfahren die gerade anhängig sind, Ungarn mit seinen 48 eigenen Verfahren den neunten Platz einnimmt. (Statistik aus dem Jahr von 2017, die aus 2018 ist noch nicht erschienen). Besser an die Gesetze angepasst ist zum Beispiel Dänemark mit 28 Verfahren, doch gegen den Musterstaat Frankreich laufen aktuell 65, gegen Deutschland 74 und gegen Belgien 81 Vertragsverletzungsverfahren.

Im Stadium des gerichtlichen Verfahrens befindet sich im Moment das „Zivilgesetz“, das 2017 im Budapester Parlament angenommen wurde. Die Nichtregierungsorganisationen müssen bei den ungarischen Behörden über die aus dem Ausland erhaltenen Finanzmittel konkrete Information liefern, detaillierte Angaben zum Spender sowie zu Spenden sind zu machen. Diese Angaben werden in ein besonderes Register aufgenommen und sind somit öffentlich zugänglich. Die Kommission hat gegen Ungarn wegen Verstoßes des freien Kapitalverkehrs rechtliche Schritte eingeleitet, da Spenden aus dem Ausland an Organisationen der Zivilgesellschaft mittelbar diskriminieren und unverhältnismäßig einschränken. Die Kommission hat zwar in den letzen zwei Jahren den Kampf gegen die Geldwäsche und gegen die Finanzierung von Terrorismus angesagt, aber zugleich beanstandet es die gleiche Kommission und findet es rechtswidrig, wenn ein Mitgliedsstaat in der Sache gesetzlich Transparenz verlangt. Ein Urteil lässt noch auf sich warten, es läuft höchsten auf eine Geldstrafe hinaus. Ungarn wird dann möglicherweise auf einen Rechtsausgleich verpflichtet.

Verletzung der Grundwerte, der Artikel 7

Bei Vertragsverletzungen handelt es sich nur um Verletzungen der Richtlinien der Union, deswegen sind dabei die Sanktionen milder. Gewisse Kreise sehen es aber so, dass in Ungarn die Würde des Menschen, die Freiheit, die Demokratie, die Gleichheit, die allgemeinen gesellschaftlichen Werte, die Achtung der Menschenrechte, also die Grundwerte der EU in Gefahr sind. Das verletzt wiederum schon die Rechtsstaatlichkeit, was den Einsatz der sogenannten „Atombombe“ der Union, nämlich das Verfahren nach Artikel 7 des EU-Vertrags nach sich zieht. Wie allgemein bekannt, ist es im September 2018 auf Vorschlag des Europäischen Parlaments auch eröffnet worden. Die Rechtmäßigkeit der Abstimmung kann man, gelinde ausgedrückt, in Frage stellen. Das Verfahren kann sich lange hinzögern, und da in der Geschichte der EU so etwas noch nie vorkam, man kann nicht wissen, wie es endet. Nach dem Grundvertrag sind es die allerhöchsten Instanzen, in diesem Fall der Europäische Rat, der sein Votum einstimmig abgeben muss, um das Stimmrecht und die finanzielle Unterstützung einem Mitgliedsstaat zu entziehen. So haben wir Ungarn also nichts zu fürchten, denn Polen hat schon angekündigt, die Sanktionen uns gegenüber mit seinem Veto zu verhindern. Genau so ein Veto hat der ungarische Ministerpräsident im Fall Polens versprochen, als sich auch Polen in ein Vertragsverletzungsverfahren verwickelte. Einige Richter am Obersten Gericht Polens sollten emtlassen oder pensioniert werden, und es würde behaupten, dies hätte Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz. Aus osteuropäischer Sicht könnte es indes als ein Witz erscheinen, wie die Kommission die Rechtmäßigkeit dieses Gesetzes in hohen Maßen für bedenklich hält, nämlich: „Auf Grund der geschlechtlichen Unterscheidung hat der polnische Gesetzgeber das Rentenalter bei Richterinnen auf 60 und bei Richtern auf 65 Jahre bestimmt.“

So weit, so gut, könnten wir sagen, die Angelegenheit ist erledigt. Die zwei Staaten, Polen und Ungarn schließen sich im Europäischen Rat eng zusammen und lassen sich gegenseitig nicht fallen. Das soll aber verhindert werden! Experten und Sachverständige prüfen schon, mit welcher Rechtsauslegung der Einfluss der Visegrád-4 Staaten, die immer mehr an Gewicht gewinnen, zunichte gemacht werden könnte. Zweifel sind in dieser Hinsicht nicht angebracht; denn im Verfahren gegen Polen sollte diesem bevölkerungsstärksten und dadurch stimmenmäßig bedeutendsten osteuropäischen Land sein Abstimmungsrecht entzogen werden. Damit wollen sich die Liberalen, die Grünen, die Sozialisten und die Migrationsbefürworter in der EU das Übergewicht die, nach ihrer Meinung, „demokratische“ Abstimmung sichern. Auf diese Weise also sollen zwei renitente osteuropäische Staaten mit einer tausendjährigen Tradition von den Linken und den Liberalen abgedrängt werden. Unlängst ist mir die Studie des Göttinger Rechtswissenschaftlers Alexander Thiele „Art. 7. EUV Im Quadrat? Zur Möglichkeit von Rechtsstaats-Verfahren gegen mehrere Mitgliedsstaaten“ in die Hände geraten. Ich möchte hier nicht detailliert darauf eingehen – das sollten andere Experten im In- und Ausland tun; nur folgende in der Studie aufgeworfenen Gedanken möchte ich hier zum Besten geben.

Nach Thiele gibt es eine Lösung zur Verhinderung des Zusammenhalts von miteinander befreundeten Staaten in der EU. Als der Artikel 7 entstand, sei es nämlich unvorstellbar gewesen, dass gleich zwei Staaten gleichzeitig die Grundwerte der EU verletzen würden. Das sei aber doch gerade geschehen, und deshalb sei es nun wünschenswert, den Artikel 7 in den gegen Polen und Ungarn laufenden Verfahren neu zu deuten. Die Mechanismen beim Abstimmungsverfahren des Europäischen Rats würden wegen des Vetorechts nicht richtig funktionieren. Die Lösung wäre, die Verfahren gegen die beiden Staaten zusammenzulegen und gemeinsam zu verhandeln. Das zusammengelegte Verfahren – so die Vorstellung – würde dazu führen dass der Europäische Rat in beiden Verfahren nur einmal abzustimmen bräuchte. Die Abstimmung sollte natürlich auch in so einem Fall einstimmig erfolgen. Da aber Polen und Ungarn für die Verfahren „zusammen vorgeschlagen“ wären, würden beide das Stimmrecht verlieren.

Eine solche neugedachte Auslegung des Artikels 7 sei nicht ausgeschlossen. Nach dem Grundvertrag der EU sei es möglich die beiden Fälle zusammenzulegen, selbst wenn die Wirkung nicht vorhersehbar ist. Man könnte beide Verfahren zusammen verhandeln. Damit keine Rechtsverletzung erfolgt, reiche ein Verdacht gegen die einander unterstützenden Staaten allein nicht aus. Da es gleich auf den ersten Blick offensichtlich sei, dass Polen und Ungarn die einstimmige Entscheidung würden verhindern wollen, müsse die EU für eine empirische und begründete Beweisführung sorgen – sagt der Rechtswissenschaftler. Diese wird, wie wir es beobachten können, sich von den EU-Bürokraten leicht rasch finden lassen.

Wir sollten keinen Zweifel haben, dass die Entscheidungsträger der Europäischen Union und deren Bürokraten alles daran setzen werden, dass eine „rechtsverletzende Mitarbeit“ von Seiten der „renitenten Länder“ als erwiesen erscheint.

(Ungarischer Originaltext von Irén Rab. Übersetzung aus der Tageszeitung, „Magyar Hírlap“, von János Nádasdy, Hannover, Beitragsbild: Büro des Ministerpräsidenten – Balázs Szecsődi)