Eine digitale Datenbank, die jeden Quadratmeter des Landes abdeckt, ist unverzichtbar für das Funktionieren des Staates, sagte der Staatssekretär für Gebietsverwaltung.Weiterlesen
Die Nationale Steuer- und Zollverwaltung (NAV) hat am ersten Tag des Jahres das elektronische Umsatzsteuersystem (eÁFA) eingeführt, berichtet Index.
Umsatzsteuererklärungen können ab dem 1. Februar zum ersten Mal über das eÁFA-System eingereicht werden, aber bestimmte Funktionen können bereits jetzt getestet werden, so die Behörde. Sie fügte hinzu,
eÁFA wird im Januar Abfragedienste anbieten, was bedeutet, dass die Steuerzahler bereits die in NAV verfügbaren Daten (Online-Rechnungsdaten, Online-Kassenbelege und Zollverfahren) und Steuernummer abfragen können.
eÁFA ist auch ein Dienstleistungspaket, das auf den im NAV verfügbaren Daten basiert und die Möglichkeit bietet, Entscheidungen des Steuerzahlers einzufügen und die Daten zu vervollständigen. Das bedeutet, dass es für Veranlagungszeiträume nach dem 1. Januar 2024 nun drei Möglichkeiten gibt, die Steuererklärung auszufüllen: über eÁFA durch Machine-to-Machine (M2M), über die eÁFA-Webschnittstelle und über ein Steuererklärungsformular.
Um sich mit dem System vertraut zu machen, kann man nach dem Einloggen die im Dezember 2023 eingegangenen Quellendaten einsehen, die später durch die im Januar 2024 kontinuierlich eingehenden Quellendaten ergänzt werden. Die Angaben zum Steuerzahler werden ebenfalls angezeigt, und dank der automatischen Steuerkennzeichnung kann die Umsatzsteuerposition im System nachverfolgt werden.
NAV hob hervor, dass das elektronische Umsatzsteuersystem die elektronische und genaue Erfüllung der steuerlichen Pflichten unterstützt, den Verwaltungsaufwand reduziert und den Datenbedarf der Verwaltungssysteme der Steuerzahler decken wird.
Nach Angaben des Amtes stehen ab dem 1. Februar alle Funktionen zur Verfügung,
zusätzlich zu den bereits erwähnten, wie die Änderung des Steuerkennzeichens, dem Fristablauf, die Erstellung des Steuererklärungsentwurfs, die Vorprüfung und die Einreichung der Steuererklärung.
Somit kann in eÁFA, sowohl über die Webschnittstelle als auch durch M2M, die erste Erklärung für den Steuerzeitraum ab dem 1. Januar 2024 eingereicht werden, wie es das Umsatzsteuergesetz vorsieht. In der Praxis bedeutet dies, dass
ab dem 1. Februar 2024 ist es möglich, Quellensteuerdaten zu erfassen, eine Erklärung zu erstellen und einzureichen.
Die Webschnittstelle von eÁFA ist unter Home | eÁfa (gov.hu) zu finden und kann durch Klicken auf die Schaltfläche „Anmeldung“ nach der primären Benutzerkennung aufgerufen werden.
Nach den Angaben des NAV können Steuerpflichtige mit monatlicher Häufigkeit von Umsatzsteuererklärungen bis zum 20. Februar 2024, Steuerpflichtige mit vierteljährlicher Häufigkeit bis zum 20. April 2024 und Steuerpflichtige mit jährlicher Häufigkeit bis 2025 ihre Umsatzsteuererklärungen erstmals im eÁFA-System einreichen.
Sollte eine Person ihre Steuererklärung für denselben Zeitraum auf mehr als einem Weg einreichen, wird die zuerst eingereichte Erklärung vom NAV berücksichtigt.
Es ist jederzeit möglich, zum e-ÁFA-System zu wechseln, entweder über die Webschnittstelle oder über M2M. Steuerpflichtige mit dem Steuercode 1 können ihre Steuerpflicht jedoch weiterhin nur über das Formular erfüllen. Steuerzahler, die in einem bestimmten Erklärungszeitraum insgesamt weniger als 100.000 Rechnungen verwalten, können die Weboberfläche des eÁFA nutzen.
NAV betonte, dass das System eine fortschrittlichere Validierung als das Einheitspapier ermöglicht und auch Unstimmigkeiten aufzeigen kann, die bei der Risikoanalyse des NAV festgestellt wurden.
Via index.hu, nav.gov.hu, Beitragsbild: pixabay