Entzug von landwirtschaftlichen Nutzungsrechten verstößt gegen EU-Charta – dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im vergangenen Jahr schon geurteilt und dies ist am Dienstag erneut bestätigt worden: Der Zwangsentzug der Nutzungsrechte an landwirtschaftlichen Flächen, den Ungarn 2014 und 2015 vollzogen hat, ist rechtswidrig, und zwar nicht nur, weil er den freien Kapitalverkehr behindert, sondern auch, weil er das in der europäischen Charta der Grundrechte verankerte Recht auf Eigentum verletzt.
Mit der Zwangsmaßnahme wollte die nationalpopulistische Regierung von Viktor Orbán gegen Agrarproduzenten aus dem EU-Ausland – darunter auch Österreich – vorgehen, die sogenannte Nießbrauchsrechte an Agrarflächen erworben hatten; der Verkauf von Agrarland an EU-Ausländer ist in Ungarn an zahlreiche Sonderbedingungen geknüpft.
Im EuGH-Urteil (C-235/17) ging es um die Frage der Kompatibilität mit den EU-Grundrechten. Die Causa war keine Privatangelegenheit, sondern wurde von der Kommission initiiert, um die Vereinbarkeit der ungarischen Bestimmung mit der Charta der Grundrechte zu prüfen.
(Via: diepresse.com, Beitragsbild: MTI – György Varga)