Die Zahl der Unfälle, die von Fahrern sogenannter Mikromobilitätsgeräte verursacht werden, steigt von Monat zu Monat.Weiterlesen
Die ungarische Rechtsprechung ist eindeutig: Elektroroller gelten als Fahrzeuge mit mechanischem Antrieb und können daher zur Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit Trunkenheit am Steuer verwendet werden, sagte der Leiter der Strafabteilung des Hauptstädtischen Berufungsgerichts am Dienstag auf einer Pressekonferenz.
Ákos Ujvári erläuterte, dass es laut einer im Sommer 2024 durchgeführten Umfrage heute rund 100.000 Elektroroller in Ungarn gibt. Diese Zahl schließt private Fahrzeuge und Scooter-Sharing-Anbieter in Großstädten ein.
Der Experte wies darauf hin, dass Elektroroller derzeit noch nicht zu den im Anhang der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr (KRESZ) aufgelisteten Fahrzeugen gehören, dass es keine Geschwindigkeitsbegrenzung gibt, dass die Regeln für die Beleuchtung nicht klar sind und dass die verschiedenen Sicherheitsvorrichtungen nicht definiert sind.
Dennoch ist die Rechtsprechung eindeutig, dass der Straftatbestand der Trunkenheit am Steuer auch mit einem Elektroroller erfüllt werden kann.
In seiner Begründung führte er aus, dass die Bedeutung des Begriffs „motorbetriebenes Fahrzeug“ im Strafrecht einheitlich und eindeutig ist, d.h. ein motorbetriebenes Fahrzeug ist jedes Fahrzeug, das durch einen Motor angetrieben wird. Da es sich bei einem Elektroroller um ein Fahrzeug handelt, das zur Beförderung von Personen im Straßenverkehr verwendet wird und von einem batteriebetriebenen Motor angetrieben wird, handelt es sich um ein Fahrzeug, das zur Begehung eines Alkoholdelikts verwendet werden kann.
Ákos Ujvári fügte hinzu, dass
der Grundsatz der grundlegenden Bestimmung der Straßenverkehrsordnung „Nicht gefährden“ sei, der für alle Verkehrsteilnehmer gelte
und der nach der Rechtsprechung dann zum Tragen komme, wenn es keine detaillierte Vorschrift für ein bestimmtes, den Verkehr gefährdendes Verhalten gebe. Als Beispiel nannte er, dass der Fahrer eines Elektrorollers, der eine andere Person schwer verletzt, wegen eines Vergehens gegen die körperliche Unversehrtheit belangt werden kann.
Wie wir bereits berichteten, ist seit dem 16. Juli der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit von mehr als 25 Kilometern pro Stunde oder mit einem Gewicht von mehr als 25 Kilogramm und einer bauartbedingten Geschwindigkeit von mehr als 14 Kilometern pro Stunde Pflicht. Zu dieser Kategorie gehören mehrere Mikromobilitätsgeräte, von denen die größte Gruppe Elektroroller sind.
via mti.hu, Beitragsbild: Zoltán Balogh/MTI