Das ungarische Finanzministerium prüft die Möglichkeit der Einführung einer Steuerbefreiung für Pálinka. Der Europäische Gerichtshof entschied noch 2014, nach der Klage der EU-Kommission darüber, dass die Steuerbefreiung in Ungarn nicht eingeführt werden kann. Staatssekretär András Tállai stellte jetzt fest, dass die neue EU-Richtlinie den Mitgliedstaaten ermöglicht, Fruchtdestillat ab dem 1. Januar 2022 bis zu 50 Liter pro Jahr für den Verbrauch verbrauchsteuerfrei zu erklären.
Er sagte, das Parlament könne bereits im Herbst über Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht abstimmen.
Derzeit muss für jeden Liter Pálinka, der für den privaten Verbrauch destilliert wird, ein Destillatstempel in Höhe von 700 Forint (2 EUR) gekauft werden.
Das Unionsrecht verpflichtete (2014) die Mitgliedstaaten, auf Ethylalkohol eine Verbrauchsteuer zu erheben, deren Mindestsatz sich für alkoholische Getränke – außer Wein und Bier – auf 550 Euro pro Hektoliter reinen Alkohols beläuft. Allerdings ist es Ungarn gestattet, auf Alkohol, den Brennereien aus von Obsterzeugern geliefertem Obst herstellen und der für deren Eigenverbrauch bestimmt ist, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Der Vorzugssatz der Verbrauchsteuer darf jedoch nicht weniger als 50% des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes auf Alkohol betragen. Außerdem ist seine Anwendung auf 50 Liter Alkohol pro Jahr und pro Obsterzeugerhaushalt begrenzt.
Die EU-Richtlinie 2020/1151 erlaubt die vollständige Steuerbefreiung für Fruchtdestillat, „das von einer Privatperson, ihren Familienmitgliedern oder seinen Gästen konsumiert wird, sofern kein Verkauf erfolgt“ und das „von dieser Privatperson aus Obst hergestellt wird“ , angebaut und von dieser Privatperson aus einem Grundstück geliefert, auf das diese Privatperson einen Titel besitzt „. Die Ausnahme gilt für Spirituosen, die in kleinen Haushaltsdestillationsgeräten destilliert werden, sowie für Spirituosen, die in größeren Vertragsbrennereien destilliert werden.
Die EU-Richtlinie sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten „Bedingungen festlegen müssen, um eine Umgehung, Vermeidung oder einen Missbrauch der Ausnahmeregelung zu verhindern“.
(Via: mti.hu, Beitragsbild: MTI – János Marjai)