Ungarn nimmt die Entscheidung der EuGH über die Umverteilung von Flüchtlingen zwar zur Kenntnis, lehnt aber die Quoten weiterhin ab. Stefan Lorenzmeier und Steffen Dobbert zeigten gestern auf „Zeit-Online” die möglichen Schritte der EU auf.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der vergangenen Woche müssen Ungarn und die Slowakei auch gegen ihren Willen Flüchtlinge aufnehmen. Aus ungarischer Sicht sei das Urteil politisch motiviert, das Land weigert sich, die Entscheidung zu akzeptieren. Gegen eine EU-Institution gab es so einen Affront nie zuvor, daraus ergeben sich neue Probleme. Diese Probleme sind besonders kompliziert, da Ungarn die EU gar nicht verlassen will.
Wie kann die EU reagieren? Das System der Union ist im Fall Ungarns von innen in seinen Grundfesten bedroht. Ein Mitglied der EU stellt sich nun gegen deren Werte und Rechtsgrundlagen, die Sanktionierungsmöglichkeiten waren bisher nie erprobt. Als die EU erschaffen wurde, wurde davon ausgegangen, dass ein aufgenommenes Land sich an die grundlegenden Standards halten wird. Neue Sanktionsmöglichkeiten können nicht mehr einbaut werden, da Ungarn oder andere Länder diesen nicht zustimmen würden. Was könnte folgen?
Zwei voneinander unabhängige Möglichkeiten sind rechtlich anwendbar: Erstens ein Vertragsverletzungsverfahren und zweitens ein Suspendierungsverfahren nach Artikel 7 des EU-Vertrages.
Von der EU-Kommission könnte ein Vertragsverletzungsverfahren sofort begonnen werden, dessen theoretisches Ende eine Zahlungspflicht Ungarns an die EU sei. Falls Ungarn sich weigere zu zahlen, könnte die EU zwangsvollstrecken. Ungarisches Auslandsvermögen könnte zum Beispiel beschlagnahmt werden. Auch Grundstücke oder Gebäude, die dem ungarischen Staat gehören, sich aber auf EU-Territorium befinden, könnten enteignet und veräußert werden. In der EU-Geschichte gab so ein Fall bislang noch nicht.
Die andere Möglichkeit wäre das Suspendierungsverfahren nach Artikel 7 des EU-Vertrages, was von einem Drittel der Mitgliedstaaten beschlossen werden kann. Das ist das stärkste formale Mittel, mit dem die EU auf Ungarn reagieren kann. Die endgültige Feststellung der Verletzung könnte aber nur einstimmig von den Staats- und Regierungschefs im Europäischen Rat vorgenommen werden. Mit der Unterstützung von Polen könnte aber nicht gerechnet werden. Ungarn könnte am Ende des Verfahrens vom „Mitmachen“ in der EU nur teilweise ausgeschlossen werden, da eine komplette Rausschmissklausel im Artikel 7 nicht zu finden ist. Renitente Mitglieder können auch so lange Unionsmitglied bleiben, bis sie von sich aus den Austritt erklären.
via zeit.de, Bild: euractiv.de