Der internationale liberale Mainstream schreckt vor keiner Art von harter Intervention zurück, wenn er seine Macht in Gefahr sieht, postete Péter Szijjártó.Weiterlesen
Die sächsische Landesorganisation der als rechtsradikal geltenden Partei AfD wurde als Gefahr für die deutsche Demokratie eingestuft. Der Verfassungsrechtler Zoltán Lomnici Jun. analysiert die Situation.
In der sächsischen Stadt Pirna erhielt ihr Kandidat im zweiten Wahlgang am 17. Dezember 38,5 % der gültigen Stimmen (53,8 % Wahlbeteiligung), was für eine relative Mehrheit im Stadtrat reichte. Tim Lochner, 53, ist Mitglied der AfD-Fraktion im Stadtrat, aber selbst kein Parteimitglied. Eines der Erfolgsgeheimnisse des Politikers in Pirna dürfte sein Ausspruch sein: „Wenn ein Landkreis 38 Prozent Ausländer in seinen Kindergärten und Schulen hat, ist das für mich ein Austausch der einheimischen Bevölkerung.“
Anfang Dezember stufte der sächsische Verfassungsschutz die AfD als nachgewiesene rechtsextreme Partei ein, womit es sich um die dritte derartige „Einstufung“ auf Landesebene handelt (nach ähnlichen behördlichen Maßnahmen in Thüringen und Sachsen-Anhalt).
Lochner ist der dritte Wahlsieger, der von der AfD unterstützt wird.
In der deutschen Mainstream-Presse wird im Zusammenhang mit einem möglichen Verbot auch erwähnt, dass es sich bisher um „marginale Neonazi-Parteien und -Verbände handelt, die keine Chance hatten, an die Macht zu kommen“.
Eine verfassungsrechtliche Grundlage für den Schritt mag darin liegen, dass in Deutschland das verfassungsgerichtliche Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz (GG) dem präventiven Schutz einer der tragenden Säulen des Staates, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, dient. Wegen der mit dem Parteiverbot verbundenen Eingriffsintensität und zur Verhinderung von (politischem) Missbrauch ist in Deutschland nur das Bundesverfassungsgericht befugt, auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 2 GG in der Auslegung von § 13 Abs. 2 und § 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) über die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu entscheiden und diese Parteiorganisation zu verbieten.
Nach § 43 Abs. 1 BVerfGG sind nur die folgenden Verfassungsorgane zur Einleitung eines Verfahrens berechtigt
der Bundestag (Vertretung des gesamten deutschen Volkes in der Legislative);
der Bundesrat (Vertretung der 16 Länder in der Legislative);
die Bundesregierung;
ist die Organisation einer Partei auf ein Bundesland beschränkt, kann auch die Regierung dieses Bundeslandes einen Antrag nach § 43 Abs. 2 stellen.
Rechtlich bedenklich an dem eventuellen Parteiverbot sei, dass das Gesetz leicht zu einer politischen Hexenjagd werden könne,
wenn etwa die linke Machtelite in Deutschland beschließe, diese verfassungsrechtliche Absicherung für ihre eigenen politischen Interessen zu nutzen und, wie Brüssel das Verfahren nach Artikel 7 gegen konservative nationale Regierungen, eine verfassungsrechtliche Absicherung zu einem politischen Instrument mache. Es ist ein schmaler Grat zwischen dem gesellschaftlichen Interesse am Verbot politischer Parteien und der ebenfalls im Grundgesetz verankerten und europaweit anerkannten Vereinigungsfreiheit [Art. 9 Abs. 1 GG].
Was die Popularität der AfD betrifft, so liegt sie nach den jüngsten Umfragen in den westdeutschen Bundesländern im Durchschnitt bei etwa 16 %, in Ostdeutschland bei etwa 29 % (was, auf mehrere ehemalige DDR-Bundesländer aufgeschlüsselt, bereits ein Drittel der Wählerschaft ausmacht), was für das gesamte Land eine stabile Zustimmungsrate von über 20 % bedeutet.
Der deutsche Mainstream sieht in der AfD ein ernsthaftes politisches Risiko, da die Zahl der Menschen in der deutschen Gesellschaft, die Migration ablehnen, wächst
und die Linke zunehmend verzweifelt nach einem Weg sucht, ihre eigene Macht zu erhalten und die wachsende AfD zu unterdrücken.
Sie zu einer Gefahr für die Demokratie zu erklären, könnte der erste Schritt auf dem Weg zu einem Verbot sein.
Via Alaptörvény-Blog Beitragsbild: AfD Sachsen