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Was steht im umstrittenen ungarischen „Kinderschutzgesetz“

Ungarn Heute 2021.07.26.

Vor einigen Wochen hat die ungarische Regierungspartei dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der seitdem europaweit für große Kontroversen sorgt. Das Paket, das ursprünglich als Anti-Pädophilen-Gesetz gedacht war, wurde in letzter Minute unter anderem mit dem Verbot der Werbung für Homosexualität bei Minderjährigen ergänzt. Das Dokument, das inzwischen in „Kinderschutzgesetz“ umbenannt wurde, bezieht sich in der Tat nur auf unter 18-Jährige, und einer seiner Hauptpunkte ist, dass LGBTQ-Propaganda in Schulen nicht erlaubt wird, wie es auch in mehreren anderen westeuropäischen Ländern der Fall ist.

Seit Wochen protestieren führende Politiker, NGOs und zahlreiche andere Organisationen in ganz Europa gegen das ungarische Kinderschutzgesetz. Sie sagen, das Dokument sei „homophob“ und „diskriminierend“ gegenüber der LGBTQ-Minderheit. Der Ministerpräsident hat mehrmals betont, dass das Gesetz Minderjährige schützt, und dass jeder über 18 in Ungarn tun kann, was er/sie will, natürlich im gesetzlichen Rahmen.

Fact

Am vergangenen Mittwoch hat die Regierung das Verbot von Referenden aufgehoben, das im Jahr 2020 als Teil der Coronavirus-Notfallmaßnahmen eingeführt worden war. Noch am selben Tag gab Ministerpräsident Viktor Orbán bekannt, dass die Regierung eine Volksbefragung über das umstrittene Kinderschutzgesetz abhalten werde, das die Zurschaustellung von Homosexualität vor Minderjährigen verbietet. 

Den genauen Inhalt kennen jedoch wenige, da der Text auf ungarisch verfasst wurde. Das Portal tychiseinblick.de dokumentierte zentrale Passagen sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache.

Orbán: "Es kann sein, dass die Deutschen die LMBTQ-Aktivisten in ihre Schulen lassen, ich will das aber nicht"
Orbán:

Der Premierminister sprach in seinem gewöhnlichen Freitagsinterview unter anderem über das Kinderschutz-Referendum, über den Wiederaufbaufonds der EU, die dritte Impfung sowie die Olympischen Spiele in Tokio. Weiterlesen

Das Gesetz sieht daher vor:

  • Im Rahmen des Kinderschutzsystems schützt der Staat das Recht der Kinder auf eine ihrem Geburtsgeschlecht entsprechende Selbstidentität.
  • Um die Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes und die Verwirklichung der Rechte des Kindes zu gewährleisten, ist es verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Inhalte zugänglich zu machen, die pornografisch sind oder die Sexualität in unangemessener Weise darstellen oder die eine Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, eine Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität propagieren oder darstellen.
  • Es ist verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Werbung zugänglich zu machen, die Sexualität in unzulässiger Weise darstellt oder die Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität propagiert oder abbildet.
  • Mit Ausnahme von Nachrichtensendungen, politischen Informationssendungen, Sportsendungen, Programmvorschauen, politischer Werbung, Teleshopping, Werbung für Gemeinschaftseinrichtungen und öffentlichen Bekanntmachungen haben Mediendiensteanbieter, die lineare Mediendienste anbieten, alle Programme, die sie ausstrahlen wollen, in eine bestimmte Kategorie einzustufen.
  • Programme werden in die Kategorie V eingestuft, wenn sie die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen negativ beeinflussen, insbesondere weil sie als zentrales Element Gewalttätigkeit, die Propagierung oder Darstellung einer Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität oder die unmittelbare, naturalistische oder grundlose Darstellung von Sexualität enthalten. Diese Programme werden als „nicht geeignet für Zuschauer unter achtzehn Jahren“ eingestuft.
  • Programme gelten nicht als Werbung für öffentliche Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen, wenn sie fähig sind, einen negativen Einfluss auf die angemessene körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen auszuüben, insbesondere dadurch, dass sie als zentrales Element die unentgeltliche Darstellung von Sexualität, Pornografie, die Propagierung oder Darstellung der Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, der Geschlechtsumwandlung oder der Homosexualität enthalten.
  • (…) Der Medienrat erstellt seinen jährlichen Aufsichtsplan mit besonderem Augenmerk auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Minderjährigen. Der Medienrat stellt die Kohärenz der von ihm erstellten Aufsichtspläne sicher. Die Pläne können auf der Grundlage der Erfahrungen aus dem ersten Halbjahr zum Ende des betreffenden Halbjahres überprüft werden; die Pläne können vom Medienrat erforderlichenfalls geändert werden. Geänderte Aufsichtspläne werden vom Medienrat innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Änderung auf seiner Webseite veröffentlicht.
  • Der Staat schützt die Institutionen der Familie und der Ehe auch aufgrund ihrer Würde und ihres Wertes an und für sich, insbesondere die Beziehung zwischen Eltern und Kindern, bei denen die Mutter eine Frau und der Vater ein Mann ist.
  • Der Schutz organisierter familiärer Beziehungen und die Verwirklichung des Rechts der Kinder auf eine ihrem Geburtsgeschlecht entsprechende Selbstidentität spielen eine Schlüsselrolle bei der Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Gesundheit.
  • Zum Schutz der in diesem Gesetz genannten Ziele und zum Schutz von Kindern ist es verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Inhalte zugänglich zu machen, die pornografisch sind oder die Sexualität in unzulässiger Weise darstellen oder die eine Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, eine Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität propagieren oder darstellen.
  • Bei der Durchführung von Aktivitäten, die die sexuelle Kultur, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung und die sexuelle Entwicklung betreffen, sind die Bestimmungen des Artikels XVI (1) des Grundgesetzes besonders zu beachten. Solche Aktivitäten dürfen nicht auf die Propagierung der Abweichung von der Selbstidentität entsprechend dem Geburtsgeschlecht, der Geschlechtsumwandlung oder der Homosexualität gerichtet sein.
  • Eine Person oder Organisation mit Ausnahme eines Mitarbeiters, der als Lehrer in einer Bildungs- und Erziehungseinrichtung angestellt ist, einer Fachkraft, die in einer solchen Einrichtung Schulgesundheitsdienste erbringt, und eines staatlichen Organs, das an einer solchen Einrichtung mit einem abgeschlossenen Kooperationsvertrag beteiligt ist, darf eine im Unterricht oder anderweitig organisierte Aktivität für Schüler, die sich auf die Sexualkultur, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, die sexuelle Entwicklung, die schädlichen Auswirkungen des Drogenkonsums, die Gefahren des Internets und jede Form der körperlichen oder geistigen Gesundheitsentwicklung (im Sinne dieses Abschnitts im Folgenden „Programm“) bezieht, nur dann durchführen, wenn sie von dem durch Gesetz bestimmten Organ registriert ist.
  • Die Daten im Register nach Absatz gelten als aus Gründen des öffentlichen Interesses zugängliche Daten, die auf der Webseite des durch Gesetz zur Führung des Registers nach Absatz bestimmten Organs veröffentlicht werden müssen.
  • Das Register gemäß Absatz (1) muss Folgendes enthalten:
    a) Titel des Programms,
    b) Kontaktdaten und
    ba) Name einer natürlichen Person Programmeigentümer oder
    bb) Name und Sitz eines Organisationsprogrammbesitzers,
    c) Angabe der Art der öffentlichen Erziehungseinrichtung, in der das Programm durchgeführt werden soll,
    d) Datum der Registrierung und Zeitraum (Schuljahr), in dem das registrierte Programm in einer
    öffentlichen Erziehungseinrichtung durchgeführt werden kann, und
    e) Thema des Programms.
  • Stellt die für öffentliche Erziehungsaufgaben zuständige Behörde bei einer Untersuchung fest, dass eine Bildungs- und Erziehungseinrichtung gegen die Bestimmungen des § 9/A Abs. 1 verstoßen hat, so hat sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Leiter der Einrichtung und die Person oder das Mitglied der Organisation nach § 9/A Abs. 1 einzuleiten, die die Tätigkeit ausüben, die nicht in dem dort genannten Register eingetragen ist.
  • Der für Bildung zuständige Minister wird ermächtigt, das nach § 9/A Abs. 1 zur Führung des Registers befugte Organ zu benennen und die näheren Voraussetzungen für die Eintragung sowie die näheren Bestimmungen über die Führung und Veröffentlichung des Registers festzulegen.

(Via: tychiseinblick.de, Titelbild: MTI – Balogh Zoltán)