Die ungarische Staatsanwaltschaft handelt professionell, frei von politischer Einflussnahme und in voller Übereinstimmung mit dem Gesetz.Weiterlesen
Die ungarische Generalstaatsanwaltschaft weist die unwahren Behauptungen der neuen Berichterstatterin des Europäischen Parlaments über die Rechtsstaatlichkeit in Ungarn zurück, teilte die Generalstaatsanwaltschaft am Mittwoch in einer Mitteilung an MTI mit.
Die neue EP-Berichterstatterin über die Rechtsstaatlichkeit in Ungarn, die Niederländerin Tineke Strik (Grüne/Freie Allianz) hat die Staatsanwaltschaft vor ihrer Pressekonferenz am Dienstag nicht konsultiert und auch keine Daten von ihr angefordert, aber sie schrieb bereits vor ihrem Besuch in Ungarn auf ihrer Social-Media-Seite, was sie ihrer Meinung nach erfahren wird.
I expect to see dire situations – poverty, asylum seekers excluded from access to an asylum procedure, empty universities, and human rights defenders having to endure hate speech. Still, I hope to be strengthened in a common fighting spirit for a better future. 4/
— Tineke Strik (@Tineke_Strik) October 2, 2024
Nach Ansicht der Berichterstatterin ist die Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwalt, in Ungarn nicht unabhängig.
Tatsächlich ist die ungarische Staatsanwaltschaft unabhängig von der Exekutive,
und die Regierung oder der Justizminister können dem Generalstaatsanwalt keine Weisungen erteilen. Außer in Ungarn gibt es in der Europäischen Union auch in der Slowakei, in Finnland und in Portugal eine unabhängige Staatsanwaltschaft, oder eine, die nur dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig ist.
Das französische und das deutsche Modell der Staatsanwaltschaft sind stark hierarchisch aufgebaut, wobei der Justizminister das Recht hat, Staatsanwälte anzuweisen und – in Frankreich – auch abzuberufen. Letzteres wurde von den EU-Gremien nicht beanstandet. Der ungarische Generalstaatsanwalt erteilt jedoch keine Weisungen in einzelnen Fällen. Er hat auch nicht die Befugnis, wie z. B. der slowakische Generalstaatsanwalt, ein Verfahren von sich aus und ohne Angabe von Gründen einzustellen.
Die Berichterstatterin hält Ungarn für einen der korruptesten Staaten in der EU. Im Gegensatz dazu zeigt das EU-Meinungsforschungsinstitut Eurobarometer 2023 eine große Diskrepanz zwischen der Wahrnehmung der Befragten, wie weit die Korruption in Ungarn verbreitet ist (88 % sagten, sie sei weit verbreitet), und der Frage, ob die Korruption sie in ihrem täglichen Leben beeinträchtigt. Auf die letztgenannte Frage antworteten 22 % mit Ja, womit Ungarn im Mittelfeld der EU-Mitgliedstaaten liegt und zwei Prozentpunkte besser als der EU-Durchschnitt. Noch größer ist der Unterschied bei der Frage, ob der Befragte in den letzten 12 Monaten persönlich einen Fall von Korruption erlebt oder miterlebt hat: 9 % bejahten diese Frage.
Die Staatsanwaltschaft ist für diese 9 % der Fälle verantwortlich.
Betrachtet man die Zahl der registrierten Korruptionsstraftäter, so ist die Korruptionssituation in Ungarn relativ stabil. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Generalstaatsanwältin der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO), Laura Codruta Kövesi, die professionelle Zusammenarbeit zwischen der EPPO und der ungarischen Staatsanwaltschaft, die im April 2021 durch eine Arbeitsvereinbarung bestätigt wurde, als erfolgreich bewertet hat.
Der Berichterstatterin zufolge genießen die Täter in Ungarn völlige Straffreiheit und die Fälle verschwinden bei der Staatsanwaltschaft.
„Dies ist eine unsinnige Behauptung, die jeder Grundlage entbehrt.
Die ungarische Staatsanwaltschaft klagt immer an, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Wir warten auf konkrete Beispiele, um die Behauptung der Berichterstatterin zu untermauern, die unserer Meinung nach nicht wahr ist“, so die Generalstaatsanwaltschaft.
Hier sind die bisherigen Erfahrungen mit dem neuen EU-konformen Rechtsinstrument, der ergänzenden Privatklage, zusammen, die ab dem 1. Januar 2023 gilt. Das Verfahren ermöglicht es jedem, in bestimmten Fällen mit hohem Bekanntheitsgrad, wie z. B. Korruption, bei Gericht eine Überprüfung zu beantragen, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder eine Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens ergangen ist. In fünf Fällen gab das Gericht dem Antrag auf Überprüfung statt. Wichtig ist, dass es nur in einem Fall einen Zweitantrag gab, der vom Gericht abgelehnt wurde. In keinem Fall wurde eine zusätzliche Privatanklage erhoben.
Via MTI Beitragsbild: multimedia.europarl.europa.eu