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EU-Kommission will Ungarn bestrafen

Ungarn Heute 2018.07.18.

Als Konsequenz des Berichtes der holländischen Abgeordneten Judith Sargentini könnte ein Verfahren nach Artikel 7, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn schon am Donnerstag gestartet sein – steht in einem Artikel von der ungarischen Zeitschrift „Népszava”. Anlass: die gegenwärtige Situation in Ungarn rechtfertige die Auslösung des Rechtsstaatsverfahrens, an dessen Ende Sanktionen für Ungarn stehen könnten. Sargentini beklagt eine ernsthafte Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Ungarn, und empfiehlt: die umstrittenen Gesetze aufzuheben. EU-Kommission will schon seit Jahren „Artikel-7-Verfahren“ gegen Ungarn in Gang setzen.

Zum Abschluss einer vorherigen Plenardebatte zu dem Thema wiesen die Abgeordneten darauf hin, dass die aktuelle Lage der Grundrechte in Ungarn die Auslösung des Verfahrens rechtfertige, mit dem festgestellt werden soll, ob eine „eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundsätze der Union durch einen Mitgliedstaat“ besteht. Kommission will schon lange erreichen, dass die ungarische Regierung Gesetze gegen Asylsuchende und Nichtregierungsorganisationen zurücknimmt (Stop-Soros Gesetzpaket). In der aktuellen Aufforderung gehe es über das Stop-Soros Gesetz und über die damit in Zusammenhang stehender Verfassungsänderung. Die ungarische Regierung hat zwei Monaten dafür, sich in einem Brief zu verteidigen. Zunächst aber müssen im September zwei Drittel der 750 Abgeordneten im Europaparlament für den Bericht und die Einleitung des Verfahrens durch den Rat stimmen.

Hintergrundinformationen

Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union bietet einen Mechanismus, um die Durchsetzung von EU-Werten zu gewährleisten: „Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der EU-Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben Verfahren beschließt.“

Der nächste Schritt wird in Artikel 7(2) beschrieben: „Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.“ In beiden Fällen ist die Zustimmung des Parlaments mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der absoluten Mehrheit aller Mitglieder notwendig.

Um mögliche Sanktionen geht es in Artikel 7(3): „Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Verträge auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat.“

(Via: nepszava.hu, europarl.europa.eu, Beitragsbild: MTI)