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Keine Kontrollen und Quarantäne mehr Richtung Österreich

Ungarn Heute 2020.06.03.

Ab morgen, Donnerstag, gibt es keine Kontrollen und Beschränkungen mehr auf der Reise nach Deutschland, Liechtenstein, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und in die Schweiz Richtung Österreich – berichtet kleinezeitung.at. Es wird keine Tests und keine Quarantäne-Maßnahmen mehr bei Einreisen aus diesen Ländern geben, wie Außenminister Alexander Schallenberg ankündigt.

„Die Empfehlungen auf nicht notwendige Reisen zu verzichten, gilt immer noch. Man sollte den Urlaub lieber in Österreich verbringen“, sagt Schallenberg – mit Ausnahme von Italien sind damit Rückreisen aus allen Nachbarstaaten Österreichs wieder unbeschränkt möglich.

Für diese Länder gelte die Vor-Corona-Situation – es gebe keine Quarantäne oder Test-Erfordernisse bei der Einreise nach Österreich. Zu Italien bleiben die Beschränkungen bestehen, nächste Woche soll die nächste Evaluierung erfolgen.

Das Coronavirus ist nicht auf Urlaub

warnt Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne). Während die Lage in Österreich entspannt sei – in den vergangenen 24 Stunden wurden nur zwölf Neuerkrankungen registriert – sei international die Krise noch nicht vorbei. Er ruft zu „Reisen mit Eigenverantwortung“ auf.

Die Einreise nach Ungarn ist aber immer noch beschränkt: 

Folgende Personengruppen dürfen nach HU ohne Test und ohne Quarantäne einreisen:

  • Berufspendler: Nachweis mit Bestätigung des Arbeitgebers – zweisprachiges Musterformular sowohl für AT Arbeitnehmer (Staatsbürger) in HU, als auch für HU Arbeitnehmer (Staatsbürger) in AT.
    Unter Berufspendler fallen auch HU SchülerInnen im Maturajahr, die zum Unterricht nach AT fahren. Dazu ist ein Nachweis (Bestätigung der Schule oder Schülerausweis) erforderlich.
  • Besitzer oder Nutznießer von landwirtschaftlichen (!) Flächen in HU (mit einem Eigentums- oder Nutzungsnachweis für landwirtschaftliche Flächen in HU) – gilt nicht für nur Immobilienbesitzer!
  • Mitarbeiter von AT und HU Firmen und Staatsbürger dieser beider Länder sowie aus D, CZ,PL,SK, Südkorea sowie Japan sind, die mit einander verbunden sind bzw. zu einer Firmengruppe gehören, (Mutter-, Tochter- und Schwesterfirmen, Zweigniederlassungen, Betriebsstätten und Handelsrepräsentanzen) bei Reisen zu Geschäftszwecken.
    Das gleiche gilt für Firmeneigentümer, die in beiden Ländern Firmen haben. Hierzu muss aber glaubhaft nachgewiesen werden, dass die Reise zu Geschäftszwecken zwischen den verbundenen Unternehmen erfolgt. Als Nachweis empfehlen wir eine entsprechende Bestätigung (MusterformularUND einen Firmenregisterauszug oder eine Bestätigung über die steuerliche Registrierung der Firmen.
    Diese Ausnahme gilt gleichlautend auch für verbundene Unternehmen und Staatsbürger aus Deutschland, Tschechien, Polen, Slowakei, Südkorea sowie Japan.
  • HU Staatsbürger, die über AT aus CZ zurück nach HU fahren, wenn sie nachweisen können, dass sie für höchstens 48 Std. in CZ waren
  • Durchreise / Transit durch HU unter bestimmten Bedingungen. Siehe dazu unsere Informationen unter Transitverkehr.

Folgende Personengruppen dürfen nach HU ohne Quarantäne einreisen:

  • AT und HU Staatsbürger (bzw. EWR-Bürger mit Daueraufenthaltskarte) aus AT mit negativem SARS-CoV-2 Testergebnis (Privatlabors in Österreich)
    Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als 4 Tage und muss in englischer oder ungarischer Sprache ausgestellt sein. Sollten diese Personen innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise Symptome einer COVID19-Infizierung bei sich erkennen, dürfen sie ihren Wohn- bzw. Aufenthaltsort oder ihre Unterkunft nicht verlassen und sind verpflichtet, die epidemiologische Behörde unverzüglich telefonisch zu kontaktieren.
    Damit ist zum ersten Mal seit Corvid auch der gewerbliche Verkehr von AT nach HU möglich!
  • HU Staatsbürger bzw. EWR-Bürger mit permanenter Aufenthaltsberechtigung, die bei der Grenzkontrolle beweisen können, dass sie sich unmittelbar vor der Einreise nach HU in einer 14-tägigen behördlichen Quarantäne befanden.
  • HU Staatsbürger bzw. EWR-Bürger mit permanenter Aufenthaltsberechtigung, die bei der Grenzkontrolle glaubwürdig beweisen können, dass sie sich von einer COVID-19-Infektion erholt haben und keine Symptome der Infektion zeigen.

Folgende Personengruppen dürfen aus AT nach HU einreisen, unterliegen aber nach der Einreise einer Quarantänepflicht, wenn sie kein negatives SARS-CoV-2 Testergebnis vorzeigen können:

  • HU Staatsbürger
  • EWR-Bürger im Besitz einer Daueraufenthaltskarte (nach mind. 5 Jahre Aufenthalt in HU) oder einer Registrationsbestätigung (diese müssen EWR-Bürger beantragen, wenn sie sich länger als 90 Tage in HU aufhalten)Im Falle des Grenzübertritts mit einer Registrationsbestätigung müssen EWR-Bürger auch über einen gültigen Personalausweis oder über ein gültiges Reisedokument verfügen, weil die Registrationsbestätigung mit keinem Lichtbild versehen ist.
  • AT Familienangehörige eines HU Staatsbürgers
  • Studenten im Besitz eines Schulbesuchsformulars, das von einer Hochschule bzw. Universität ausgestellt wurde

(Via: kleinezaitung.at, mti.hu, wko.at, Beitragsbild: MTI – Csaba Krizsán)