Wöchentliche Newsletter

Ungarisches Verfassungsgericht entscheidet über Migrationsfrage

MTI - Ungarn Heute 2021.12.11.

Ungarn hat das Recht, unvollständige EU-Gesetze zu ergänzen, bis die EU ihre Gesetze vollständig ausgefüllt hat, um die gemeinsamen Zuständigkeiten abzudecken, so das ungarische Verfassungsgericht in einem Urteil vom Freitag im Zusammenhang mit der Einwanderung.

Das Verfassungsgericht untersuchte jedoch nicht, ob die Ausübung der gemeinsamen Zuständigkeit in einem bestimmten Fall unvollständig war, fügte es hinzu. Das Gericht betonte auch, dass es den Vorrang des EU-Rechts in dem ihm vorliegenden Fall nicht beurteilt habe.

Orbán: "EU steht vor einem noch nie dagewesenen Migrationsdruck"
Orbán:

In einem Gespräch mit seinen tschechischen, polnischen und slowakischen Amtskollegen sagte Orbán, der polnische Ministerpräsident Mateusz Morawiecki habe den Rest der V4 über die Situation an der Grenze seines Landes informiert.Weiterlesen

Ebenso wenig könne es ein Urteil eines EU-Gerichtes überprüfen, das auf einer abstrakten Auslegung der Verfassung beruhe, so das Gericht. Das Urteil des Verfassungsgerichts, wonach Ungarn eigene Maßnahmen ergreifen kann, wenn die Europäische Union keine angemessenen Schritte zur Umsetzung der EU-Vorschriften unternommen hat, gelte ausschließlich für den Bereich der Einwanderung, sagte Justizministerin Judit Varga am Freitag.

Fact

Die Entscheidung des ungarischen Verfassungsgerichts (uVerfG) zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den Status von Ausländern, die sich illegal im ungarischen Staatsgebiet aufhalten

  • Auf der Grundlage seiner Auslegung des Grundgesetzes stellte das uVerfG fest, dass Ungarn im Falle einer unvollständigen Ausübung der gemeinsamen Zuständigkeiten mit der Europäischen Union gemäß der Souveränitätsvermutung berechtigt ist, nicht-ausschließliche Zuständigkeiten auszuüben, solange die Organe der Union nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die wirksame Ausübung der gemeinsamen Zuständigkeiten zu gewährleisten.
  • Das uVerfG konnte nicht prüfen, ob es im konkreten Fall in Mangel an geteilter Zuständigkeit besteht.
  • Das uVerfG betonte in seiner Entscheidung auch, dass die abstrakte verfassungsrechtliche Auslegung nicht zur Überprüfung des Urteils des EuGH herangezogen werden kann.
  • Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um eine Prüfung des Vorrangs des EU-Rechts

betonte das uVerfG.

(via MTI, Beitragsbild: MTI Fotó: György Varga)