Der Generalanwalt des EU-Gerichts schlägt vor, die Klage Ungarns in Bezug auf das Artikel-7-Verfahren als unbegründet abzuweisen. Die Klage sei zwar zulässig, aber nicht begründet, heißt es in dem Antrag des Generalanwalts. In vier von fünf Fällen folgen die EU-Richter üblicherweise dem Generalanwalt. Das Verfahren kann schließlich dazu führen, dass Ungarn sein Stimmrecht in der EU verliert. Ein endgültiges Urteil wird in den nächsten Wochen erwartet.
In seiner am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme stellte Michal Bobek fest, dass das EP 2018 ein Artikel-7-Verfahren gegen Ungarn eingeleitet habe, in dem „das eindeutige Risiko eines schwerwiegenden Verstoßes Ungarns gegen die Werte, auf denen die Union beruht“, angeführt wurde.
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Bobeks Meinung besagt, dass die Forderung Ungarns zulässig ist, da die Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts fällt. Es sollte jedoch zurückgewiesen werden, da Ungarns Behauptungen bezüglich der Verfahrensvorschriften des EP unbegründet seien.
Der Generalanwalt gab nun dem EU-Parlament Recht. „Stimmenthaltung“ und „abgegebene Stimmen“ würden sich gegenseitig ausschließen. Außerdem habe die Geschäftsordnung des Europaparlaments Stimmenthaltungen eindeutig von der Zählung ausgeschlossen.
Das EP nahm den Bericht im September 2018 mit 448 Stimmen bei 197 Gegenstimmen und 48 Enthaltungen an. Die Regierung zweifelte das Abstimmungsergebnis an. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit sei nur deshalb zustande gekommen, weil die Stimmenthaltungen nicht mitgezählt worden seien – argumentierte das Kabinett.
(Beitragsbild: MTI – Balázs Szecsődi)