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EUGH: Mehrere Verordnungen des „Stop Soros“ Gesetzespakets sind rechtswidrig

Ungarn Heute 2021.11.16.

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat mehrere Verordnungen des im Sommer 2018 verabschiedeten „Stop Soros“ Gesetzespakets für rechtswidrig erklärt, weil die Verordnungen bezüglich der Lage der Asylbewerber nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Ungarn hat 2018 im Rahmen des Gesetzespakets unter anderem die Kriterien eines Asylantrags verschärft, laut der Kommission wurden jedoch damit die entsprechenden EU-Richtlinien verletzt, weswegen sie 2008 um ein Vertragsverletzungsverfahren beim EUGH angesucht hat. Das jetzige Urteil gab in dieser Frage der Kommission recht. In ihrer Begründung sei der Unzulässigkeitsgrund in der ungarischen Regelung für die Abweisung des Asylantrags nicht ausreichend. Weiterhin können Menschen nicht bestraft werden die beim Einreichen eines Asylantrags Hilfe geleistet haben, obwohl sie dafür nicht berechtigt sind.

Dadurch werde das Recht der Asylbewerber beschnitten, „mit den einschlägigen nationalen, internationalen und nichtstaatlichen Organisationen zu kommunizieren und von diesen Unterstützung zu erhalten“, argumentierte die Kommission. Der Generalanwalt des EuGH war schon im Februar zu dem Schluss gekommen, dass die ungarischen Vorgaben gegen EU-Recht verstoßen. In seinem Gutachten führte er aus, die Arbeit von Flüchtlingshelfern werde hierdurch ungerechtfertigt behindert.

Durch die ungarische Regelung würden die im EU-Recht garantierten Rechte derjenigen beschränkt, die Personen unterstützen, die internationalen Schutz suchen

hieß es.

Dem Gesetz zufolge haben nur jene Personen Anrecht auf Asyl, die direkt von einem Ort kommen, an dem ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet ist. Auch verbietet das Gesetz Flüchtlingshelfern den Zutritt zu einem acht Kilometer breiten Streifen entlang der ungarischen EU-Außengrenze.

"Stop Soros"-Gesetz ist verfassungskonform

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Ein Vertragsverletzungsverfahren kann die Kommission oder ein anderer EU-Mitgliedsstaat einleiten. Wenn das EUGH die Vertragsverletzung feststellt, dann muss das jeweilige Mitgliedsland das Urteil so schnell wie möglich umsetzen. Stellt die Kommission jedoch fest, dass der Mitgliedstaat sich weigert, dann werden finanzielle Sanktionen angewendet.

Quelle: mandiner.hu  Bild: police.hu