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EuGH weist Klagen von Polen und Ungarn gegen Rechtsstaatsmechanismus ab

Ungarn Heute 2022.02.16.
FIZETŐS

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Ungarns und Polens Klage abgelehnt, wonach die EU Mitgliedsländern bei Rechtsstaatsverstößen Gelder kürzen darf. Der Entscheidung zufolge ist der sogenannte Rechtsstaatsmechanismus rechtens. Das in Luxemburg ansässige Gremium verkündete am frühen Mittwochmorgen sein Urteil, die beiden Länder tragen auch die Kosten des Verfahrens. Das regierungskritische Portal Népszava behauptet, dass das Gericht das Urteil zum ersten Mal in seiner Geschichte live übertragen habe, was ein Zeichen für die Bedeutung des Falles sein könnte. 

Das Urteil des Luxemburger Gerichts beendete einen schon fast anderthalb Jahre alten Konflikt. Noch im Dezember 2020 verabschiedeten die Staats- und Regierungschefs der EU den Siebenjahreshaushalt und den Konjunkturfonds, dessen Verwendung an eine Reihe von rechtsstaatlichen Kriterien geknüpft wurde, erinnert die oppositionelle Nachrichtenseite Telex. Die so genannte Konditionalitätsverordnung erlaubt es der Europäischen Kommission, ein Rechtsstaatlichkeitsverfahren einzuleiten, wenn sie der Meinung ist, dass ein Mitgliedstaat gegen EU-Recht verstößt oder dass in diesem Land eine anhaltende und fortgesetzte Verletzung der Rechtsstaatlichkeit vorliegt.

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Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist auch für die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Europäischen Union und die wirksame Verwendung ihrer Finanzmittel von entscheidender Bedeutung, steht auf der offiziellen Website der Europäischen Union. Ab 2021 verfügt der Unionshaushalt über eine zusätzliche Schutzebene, falls Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Grundlage hierfür ist eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des EU-Haushalts – auch bekannt als „Konditionalitätsverordnung“ –, die seit Januar 2021 in Kraft ist. Diese neue Konditionalitätsregelung ermöglicht es der EU, Maßnahmen zum Schutz des Haushalts zu ergreifen, z. B. die Aussetzung von Zahlungen oder Finanzkorrekturen. Gleichzeitig sollten die Endempfänger und Begünstigten von Unionsmitteln ihre Zahlungen weiterhin direkt von den betreffenden Mitgliedstaaten erhalten. (Via: ec.europa.eu)

EU-Institutionen und mehrere Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union notwendig war, da Verstöße gegen die Grundrechte auch die Verwaltung der EU-Mittel betreffen.

Die Regierungen von Ungarn und Polen hatten jedoch gegen diesen neuen Mechanismus geklagt, der vorsieht, dass EU-Ländern Mittel aus dem Gemeinschaftsbudget gekürzt werden können

Früher drohten beide Länder damit, vor der Verabschiedung des EU-Haushalts und des Konjunkturfonds ihr Veto einzulegen. Am Ende gaben Budapest und Warschau nach: Sie verzichteten auf ihr Veto, und Viktor Orbán selbst stimmte im Europäischen Rat für die Ausarbeitung der Rechtsvorschriften, die offiziell als „allgemeine Konditionalität zum Schutz des EU-Haushalts“ bezeichnet werden.

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Der Verordnung wurde schließlich ein Dokument angeschlossen,  in dem die Europäische Kommission Leitlinien für die Durchführung des Rechtsstaatlichkeitsmechanismus ausarbeitet – und falls die Verordnung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten wird, was tatsächlich auch geschah, werden diese Leitlinien erst nach dem Gerichtsurteil fertiggestellt. Damit haben die beiden Länder auf jeden Fall Zeit gewonnen, denn das Verfahren gegen Ungarn könnte frühestens erst nach den Parlamentswahlen beginnen.

Im vergangenen März legten die beiden Länder Berufung beim EuGH ein, der im Rahmen des Schnellverfahrens über den Fall am heutigen Mittwoch entschied. Zehn Regierungen (Irland, die Niederlande, Deutschland, Frankreich, Finnland, Schweden, Dänemark, Luxemburg, Belgien und Spanien) hatten sich zuvor dafür ausgesprochen, dass die Klage der beiden Regierungen abgewiesen werden sollte und die Verordnung über den Rechtsstaatlichkeitsmechanismus in Kraft bleiben sollte.

Diese Entscheidung wurde von Ungarns Ministerpräsidenten sicherlich erwartet, denn Orbán schrieb schon Ende Januar in einem Post, dass er davon ausgehe, dass der Europäische Gerichtshof eine „politische Entscheidung“ zugunsten der „heimlichen Ausweitung der Befugnisse“ der EU treffen werde. Er fügte in seinem Schreiben hinzu:

Aus dem Urteil vom 16. Februar werden wir also wissen, dass der Gerichtshof ein föderales Europa will. Das ist keine große Überraschung (…) Diese Entscheidungen sind in Wirklichkeit keine juristischen Entscheidungen, sondern politische Entscheidungen, bei denen das Recht nur ein Instrument zur Umsetzung des politischen Willens ist (….) 

Neben dem Rechtsstaatsmechanismus wird ein weiteres EU-Rechtsstaatlichkeitsverfahren, das Verfahren nach Artikel 7, im Frühjahr fortgesetzt: Die Staats- und Regierungschefs Polens und Ungarns werden im März vom EU-Ministerrat angehört, wahrscheinlich beim nächsten EU-Gipfel am 24. und 25. März.

(Quellen: telex.hu, spiegel.de, Titelbild: MTI/Europäischer Rat)